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3.1.4 Grundzüge der Schweizer Güterverkehrspolitik (1/4)


Die Verkehrspolitik der Schweizerischen Eidgenossenschaft orientiert sich am Grundsatz der Nachhaltigkeit. 74 Übergeordnetes Ziel ist die Gewährleistung einer nachhaltigen Mobilität in ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. 75 Der Schwerpunkt dieser Verkehrspolitik liegt auf der Verlagerung des Güterverkehrs von der Strasse auf die Schiene. Laut Art. 84 Abs. 2 BV steht der Bundesrat in der Pflicht, notwendige Massnahmen zu treffen, damit der alpenquerende Gütertransitverkehr über die Schiene erfolgt. 76 Dieser Pflicht ist der Bundesrat in der Vergangenheit mehrmals nachgekommen, indem ein vielschichtiges Instrumentenbündel umgesetzt wurde.

Als die drei hauptsächlichen Instrumente der schweizerischen Verlagerungspolitik sind die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA), die Modernisierung der Bahninfrastruktur und die Liberalisierung des Schienengüterverkehrs (Bahnreformen 1 und 2) zu nennen. 77 Daneben bestehen sowohl schienen- wie auch strassenseitig flankierende Massnahmen, wie z. B. die Unterstützung des Unbegleiteten Kombinierten Verkehrs (UKV) oder der Rollenden Landstrasse (RoLa). 78 Als weiteres Mittel für eine marktwirtschaftlich orientierte Steuerung des alpenquerenden Strassenverkehrs ist die Einführung der sogenannten Alpentransitbörse in Diskussion. 79 Mit der Annahme der Güterverkehrsvorlage des Bundesrates durch den Ständerat und den Nationalrat am 19. Dezember 2008 wurde eine erste gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Alpentransitbörse geschaffen. 80 Im Folgenden wird auf die wichtigsten Instrumente der Verlagerungspolitik eingegangen.

Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA)
Die LSVA trat am 1. Januar 2001 in Kraft und löste die pauschale Schwerverkehrsabgabe ab. 81 Zusammen mit der schrittweisen Einführung der 40-Tonnen-Limite für Lastwagen 82 stellt sie einen wesentlichen Bestandteil des Landverkehrsabkommens der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni 1999 83 dar. 84 Die allgemeinen Grundsätze und Zielsetzungen des bilateralen Vertrages werden in Art. 1 des Abkommens genannt. Zentral sind die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der freien Wahl des Verkehrsträgers und der Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung. 85

Die LSVA gilt flächendeckend in der Schweiz und für jedes Fahrzeug, das unter die Bestimmung fällt, unabhängig seiner Herkunft (Nichtdiskriminierung). 86 Gemäss dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat die Einführung der LSVA im Verbund mit der Erhöhung der Gewichtslimite für Lastwagen einen Produktivitätseffekt bewirkt. Die durchschnittliche Nutzlast pro Fahrt im Binnenverkehr stieg von 5,3 t im Jahr 2000 auf 5,9 t im Jahr 2005, was einem Produktivitätseffekt von gut 10 % entspricht. 87 Im Export-, Import- und Transitverkehr werden die Effekte sogar noch höher geschätzt. Damit wird die gleiche Verkehrsleistung mit weniger Fahrten erbracht. 88 Als Gründe nennt das ARE neben der Gewichtslimitenerhöhung das Bestreben zur Vermeidung von Leerfahrten und zur Optimierung der Logistikprozesse infolge der Einführung der LSVA. 89 Aufgrund der stufenweisen Erhöhung der LSVA hat zudem die Schiene als Alternative zur Strasse an Attraktivität gewonnen, da sich die Transportkosten auf der Strasse verteuert haben.


74 Vgl. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (ohne Datum b): Departementsstrategie UVEK, S. 2.
75 Vgl. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (ohne Datum b): Departementsstrategie UVEK, S. 16.
76 Vgl. Art. 84 Abs. 2 BV.
77 Vgl. Bundesrat (2007b): Botschaft zur Güterverkehrsvorlage, S. 4385.
78 Vgl. Bundesrat (2007b): Botschaft zur Güterverkehrsvorlage, S. 4385.
79 Vgl. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (ohne Datum a): Güterverkehrsvorlage, S. 3–4.
80 Vgl. Das Schweizer Parlament (2009): 07.041 – Güterverkehrsvorlage.
81 Vgl. Eidgenössisches Finanzdepartement (2008a): Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe LSVA.
82 Mit der Einführung der LSVA per 1. Januar 2001 wurde die Gewichtslimite für Lastwagen von 28 auf 34 t erhöht. Seit 1. Januar 2005 gilt eine Gewichtslimite von 40 t (Eidgenössisches Finanzdepartement, 2008a).
83 Das Abkommen trat am 1. Juni 2002 in Kraft.
84 Vgl. Bundesrat (2007b): Botschaft zur Güterverkehrsvorlage, S. 4394.
85 Vgl. Art. 1 Abs. 2+3 Landverkehrsabkommen.
86 Vgl. Bundesamt für Raumentwicklung (2008): Fair und effizient – Die LSVA in der Schweiz, S. 6.
87 Vgl. Bundesamt für Raumentwicklung (2007b): Alpentransitbörse: Untersuchung der Praxistauglichkeit, S. 8.
88 Vgl. Bundesrat (2007b): Botschaft zur Güterverkehrsvorlage, S. 4397.
89 Vgl. Bundesamt für Raumentwicklung (2007b): Alpentransitbörse: Untersuchung der Praxistauglichkeit, S. 8.


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